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   ArbG Herford, 29.07.2004 - 1 Ca 388/04   

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ArbG Herford, 29.07.2004 - 1 Ca 388/04 (https://dejure.org/2004,40727)
ArbG Herford, Entscheidung vom 29.07.2004 - 1 Ca 388/04 (https://dejure.org/2004,40727)
ArbG Herford, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 1 Ca 388/04 (https://dejure.org/2004,40727)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

    Auszug aus ArbG Herford, 29.07.2004 - 1 Ca 388/04
    Denn wo in einem Interessenausgleich auf Grund einer Betriebsänderung die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, soll der betreffende Mitarbeiter im Kündigungsschutzprozess verpflichtet sein, im Einzelnen und abschließend darzulegen und zu beweisen, dass eine Möglichkeit bestand, ihn im Betrieb oder Unternehmen weiter zu beschäftigen (vgl. BAG vom 07.05.1998, 2 AZR 536/97).
  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 368/02

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenzverwalter - Interessenausgleich mit

    Auszug aus ArbG Herford, 29.07.2004 - 1 Ca 388/04
    Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO bezieht sich dabei nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst; vielmehr wird die gesamte Sozialauswahl, insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen nur auf ihre groben Fehler überprüft (vgl. BAG 2. Senat Urteil vom 28.08.2003, AZ: 2 AZR 368/02).
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 404/02

    Mutterschutz - Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

    Auszug aus ArbG Herford, 29.07.2004 - 1 Ca 388/04
    Denn selbst bei -unterstellter und nicht vom Kläger dargelegterfehlender Rechtskraft wäre die Kündigung bis zur Bestandskraft bzw. rechtskräftigen Entscheidung schwebend und alsdann endgültig wirksam, da die Zulässigkeitserklärung trotz Widerspruch oder Anfechtungsklage schwebend wirksam bleibt und die in dieser Situation ausgesprochene Kündigung damit nicht unwirksam, sondern schwebend wirksam ist (BAG 17.6.2003- 2 AZR 404/02).
  • LAG Hamm, 04.03.2005 - 10 Sa 1832/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Übersendung fristwahrender Schriftsätze per

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.07.2004 - 1 Ca 388/04 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

    Der Kläger beantragt, ihm wegen Versäumung der am 27.09.2004 abgelaufenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.07.2004 - 1 Ca 388/04 - abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 23.02.2004 nicht aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und mit dieser zu ungeänderten Bedingungen fortbesteht.

  • LAG Hamm, 15.06.2005 - 18 Sa 1956/04

    Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsänderung, Interessenausgleich mit

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.08.2004 - 1 Ca 388/04 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2004 nicht beendet worden ist, sondern über den 31.03.2004 hinaus ungekündigt fortbesteht.

    Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.08.2004 - 1 Ca 388/04 - zurückzuweisen.

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